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Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken 2025

Die Auftraggeberinnen des Bundes informieren jährlich über ihre Beschaffungen ab 50 000 Franken.

Liste der zentralen Bundesverwaltung

Gemäss Art. 27 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) informieren die Auftraggeberinnen des Bundes mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre Beschaffungen ab 50 000 Franken. Diese Regelung setzt die Motion 14.3045 um. Mit der Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken wird zur Transparenz im Beschaffungswesen des Bundes beigetragen.

Unter die Publikationspflicht fallen alle dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken (inklusive MWST). Die Liste soll auf einer öffentlichen Website der betreffenden Stelle in maschinenlesbarer Form publiziert werden und folgende Angaben enthalten: Auftraggeberin, Name und Adresse der Auftragnehmerin, Gegenstand des Auftrags, Auftragswert, Art des angewandten Verfahrens, Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung. Über die AGB des Bundes werden die Lieferantinnen darauf hingewiesen, dass die Angaben gemäss Art. 27 VöB nicht der Geheimhaltungspflicht unterstehen.

Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) publiziert auf der vorliegenden Seite die entsprechende Liste der zentralen Bundesverwaltung in Form einer Excel-Datei. Die Daten werden automatisch aus dem Informatiksystem Vertragsmanagement (VM BVerw) und der Beschaffungs- und Vergabemanagementlösung (BVML) generiert. Das heisst, veröffentlicht werden die konkreten Beschaffungen, welche über (Abruf-)Verträge und Bestellungen abgewickelt werden. Die Zuschläge über dem WTO-Schwellenwert sind weiterhin auf simap.ch veröffentlicht.

Die weiteren Bundesbeschaffungsstellen erstellen und veröffentlichen ihre Liste in eigener Kompetenz. Die BKB strebt eine Abstimmung der Veröffentlichungsprozesse aller Listen sowie eine möglichst einheitliche Struktur der Vertragsangaben aller Listen an. Zu diesem Zweck stellt sie eine Mustervorlage der Liste zur Verfügung und hat Empfehlungen für die weiteren Bundesbeschaffungsstellen des Bundes zur Umsetzung von Art. 27 VöB herausgegeben. Ausserdem stellt die BKB Links zu den Listen der weiteren Beschaffungsstellen auf der vorliegenden Seite zur Verfügung.