Zur Beschaffung von Bauleistungen verantwortlich sind (Art. 6 VILB)
- das BBL: Für zivile Immobilien;
- der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat): Für Immobilien des ETH-Bereichs;
- die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bundesamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung: Für Militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregierung.
Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.