Bauleistungen

Zur Beschaffung von Bauleistungen verantwortlich sind (Art. 6 VILB)

  • das BBL: Für zivile Immobilien;
  • der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat): Für Immobilien des ETH-Bereichs;
  • die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bundesamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung: Für Militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregierung.

Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

Letzte Änderung 17.12.2020

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