Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen, Lohngleichheit

Der Bund vergibt seine Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Unternehmen, welche die Einhaltung der Arbeitsbedingungen (namentlich die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts), der Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere aus dem Arbeitsgesetz und Unfallversicherungsgesetz), der Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit (Bundesverfassung, Gleichstellungsgesetz) gewährleisten.

Zweck des Grundsatzes
Ziel dieser Normen ist die Sicherung sozialer Errungenschaften, die Wahrung des Arbeitsfriedens sowie die Verhinderung unerwünschter sozialpolitischer Auswirkungen. Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern sollen verhindert werden. Arbeitgebende, welche die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann respektieren, sollen gegenüber denjenigen, die dies nicht tun, nicht benachteiligt werden.

Arbeitsbedingungen
Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Diesen Grundsatz halten Art. 12 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) sowie Art. 4 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) fest.
Die öffentlichen Beschaffungsstellen verlangen von den Anbieterinnen und Anbietern keinen Beitritt zu den nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV. Es wird lediglich die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (inkl. Löhne) des GAV verlangt, um Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern zu verhindern.

Lohngleichheit zwischen Frau und Mann
Gleiche und gleichwertige Arbeit muss für beide Geschlechter gleich entlohnt werden. Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frau und Mann ist seit 1981 in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert und seit 1996 im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG, SR 151.1) konkretisiert. Die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann ist dann gewährleistet, wenn Frauen und Männer den gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit erhalten.
Die Nichteinhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann kann mitunter zu hohen Kosteneinsparungen führen. Aus diesem Grunde ist die Durchsetzung der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nicht nur aus gleichstellungspolitischer Sicht, sondern auch aus wettbewerbspolitischer Sicht von grosser Bedeutung.

Anbieterinnen und Anbieter können selbst überprüfen, ob die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann in ihrem Unternehmen gewährleistet ist. Sie verwenden dazu eine Lohngleichheitsanalyse, welche auf einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode basiert. Der Bund stellt ihnen hierfür das Standard-Analyse-Tool Logib zur Verfügung. Die Anwendung des Standard-Analyse-Tools Logib ist kostenlos, anonym, sicher und einfach.

Selbstdeklaration der Anbieterin
Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) empfiehlt den Auftraggeberinnen und Auftraggebern, das Formular «Nachweis der Teilnahmebedingungen – Selbstdeklaration» Selbstdeklaration durch die Anbieterinnen und Anbieter ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.

Kontrollen
Die zuständigen Behörden können die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann bei den Anbieterinnen und Anbietern kontrollieren oder kontrollieren lassen (Art. 12 Abs. 5 BöB).

Sanktionen
Bei Verletzung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsschutzbestimmungen und der Lohngleichheit Frau und Mann kann die Auftraggeberin:

  • den Zuschlag widerrufen oder die Anbieterin bzw. den Anbieter vom laufenden Verfahren ausschliessen (Art. 44 BöB);
  • die Anbieterin bzw. den Anbieter sowie deren Subunternehmen von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder in leichten Fällen eine Verwarnung aussprechen (Art. 45 BöB);
  • die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) vorgesehene Konventionalstrafe verlangen, sowie
  • die Anbieterin oder den Anbieter im Einladungsverfahren nicht berücksichtigen.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 23.04.2021

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