Lohngleichheit für Frau und Mann

Lohngleichheit bedeutet, dass Frauen nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit denselben Lohn erhalten wie die Männer. Voraussetzung ist, dass sie über die gleichen, objektiven Qualifikationsmerkmale verfügen. Solche Merkmale sind Ausbildung, potenzielle Erwerbserfahrung oder Dienstalter. Als Beurteilungskriterien für gleichwertige Arbeit dienen Anforderungsprofil und Belastungen zweier Arbeitsplätze sowie die Funktion. Dieses Vorgehen erlaubt es, auch nicht identische Tätigkeiten miteinander zu vergleichen.

Der Anspruch auf gleichen Lohn bezieht sich auf alle Lohnbestandteile, insbesondere auch auf die leistungsbezogenen.

Die Nichteinhaltung der Lohngleichheit kann zu hohen Kosteneinsparungen führen. Aus diesem Grunde ist die Durchsetzung der Einhaltung der Lohngleichheit auch aus wettbewerbspolitischer Sicht von grosser Bedeutung.

Überprüfung der Lohngleichheit
Für die Überprüfung der Lohngleichheit werden ökonomisch-statistische Analysemethoden verwendet. Zentraler Bestandteil ist die so genannte Regressionsanalyse, eine erprobte und wissenschaftlich anerkannte Vorgehensweise. Diese erlaubt es, den Einfluss verschiedener Faktoren auf den Lohn zu messen. Es geht darum zu bestimmen, welche Lohnunterschiede durch objektive Qualifikationsmerkmale (Humankapitalfaktoren) oder durch Unterschiede bezüglich beruflicher Stellung und Anforderungsniveau (arbeitsplatzbezogene Faktoren) erklärt werden können und welcher Anteil ungeklärt bleibt, also auf das Geschlecht zurückzuführen ist.

Der Lohn kann von weiteren objektiven Erklärungsfaktoren beeinflusst werden, die in der standardisierten Analyse nicht berücksichtigt werden. Deshalb wurde für Kontrollen, die im Rahmen des Beschaffungswesens durchgeführt werden, eine so genannte Toleranzschwelle von 5% festgelegt. Mit anderen Worten: es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleistet, wenn das Ergebnis der festgestellten, nicht erklärbaren Lohnungleichheit kleiner als die festgelegte Toleranzschwelle von 5% ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen ungerechtfertigt zur Rechenschaft gezogen wird.

Selbsttest Lohngleichheit
Anbieterinnen und Anbieter können auf einfache Weise selbst überprüfen, ob die Lohngleichheit in ihrem Unternehmen gewährleistet ist. Das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann stellt das Excel-Programm Logib kostenlos zur Verfügung. Logib basiert auf dem oben beschriebenen, statistischen Verfahren.

Gleiche Methode angewendet in einem Bundesgerichtsfall
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 den Anspruch einer Anwältin auf eine Lohnfortzahlung wegen einer Lohndiskriminierung in der Höhe von rund 210000 Franken plus Zinsen bestätigt. Die Klägerin war während gut 4 Jahren bei einer grossen Finanzgesellschaft angestellt. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil auf eine Expertise von Herrn Prof. Yves Flückiger der Universität Genf, Abteilung für politische Ökonomie. Grundlage für diese Expertise war ebenfalls eine Regressionsanalyse. Es wurde also die gleiche Methode angewendet wie beim neuen Kontrollinstrument zur Überprüfung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen.

Hinweis für Beschaffungsstellen und Anbietende
Die Beschaffungsstellen des Bundes sensibilisieren die Anbietenden hinsichtlich der Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann (Art. 8 Abs.1 lit. c BöB). Sie verlangen die Unterzeichnung der Selbstdeklaration der BKB welche sich auf die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Lohngleichheit von Frau und Mann bezieht. Die Anbietenden müssen die unterschriebene Selbstdeklaration bei der Abgabe einer Offerte stets miteinreichen.

Letzte Änderung 17.12.2020

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