Nicht berücksichtigte Anbietende können beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen, sofern es sich um Beschaffungen handelt, die dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen.
Bundesverwaltungsgericht
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9023 St. Gallen
Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und Entscheide letzter kantonaler Instanzen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Schwellenwert erreicht ist und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.