Sanktionen

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) regelt in Art. 45 die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, wenn sich diese rechtswidrig verhalten.

  • Sanktionen können verhängt werden, wenn Anbieterinnen bzw. Subunternehmerinnen: wegen einem Vergehen zum Nachteil der Auftraggeberin oder einem Verbrechen verurteilt worden sind;
  • die Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzen;
  • unzulässige Wettbewerbsabreden treffen;
  • Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit, Vertraulichkeit o-der Umweltschutzbestimmungen missachten;
  • die Melde- und Bewilligungspflichten nach BGSA verletzen.

Entsprechend der Schwere der Verfehlung kann die Auftraggeberin eine Verwarnung aussprechen oder einen Ausschluss von künftigen öffentlichen Aufträgen bis zu 5 Jahren verfügen.

Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) beauftragt in Art. 25 die BKB, eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen auf Bundesebene zu führen. Auf subföderalen Ebene ist das interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) für die Führung der Liste zuständig.

Im Rahmen des Projekts TRIAS-Leitfaden für öffentliche Beschaffungen haben der Schweizerische Gemeindeverband (SGV), der Schweizerischen Städteverband (SSV), die Kantone (BPUK) und der Bund (BKB und KBOB) ein Faktenblatt zum Thema «Sanktionen» verfasst, das sich an die Praktikerinnen und Praktiker der Verwaltungsstellen richtet.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 03.06.2022

https://www.bkb.admin.ch/content/bkb/de/home/themen/sanktionen.html