Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) legt die Schwellenwerte für Beschaffungen von Auftraggeberinnen des Bundes in Anhang 4 fest. Dabei wird unterschieden zwischen den Schwellenwerten für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich und den Schwellenwerten für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.