Schwellenwerte

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) legt die Schwellenwerte für Beschaffungen von Auftraggeberinnen des Bundes in Anhang 4 fest. Dabei wird unterschieden zwischen den Schwellenwerten für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich und den Schwellenwerten für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.

Letzte Änderung 23.09.2021

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