Staatsverträge

Das Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) trat für die Schweiz am 1. Januar 1996 in Kraft. Zielsetzung des GPA ist es, „einen effizienten multilateralen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern" (Präambel). Für die Schweiz findet das GPA Anwendung auf die Beschaffungen des Bundes und der Kantone soweit der Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert erreicht.

Revidiertes GPA

Wie auch das vorangehende GPA stützt sich die für die Schweiz per 01.01.2021 in Kraft getretene revidierte Fassung auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung sowie der Inländerbehandlung. Basierend auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit wurde der Marktzugang mit dem revidierten GPA erweitert. Zudem sind neben der Korruptionsprävention die Berücksichtigung des technologischen Fortschrittes sowie die Möglichkeit der Implementation von Nachhaltigkeitsstandards verstärkt worden.
Die Übertragung ins nationale Recht erfolgte über die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), der dazugehörigen Verordnung (VöB) sowie der kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Auf den 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BilatAbk) in Kraft getreten. Inhalt ist die gegenseitige Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereiches des GPA auf die Behörden und die öffentlichen Stellen der Bezirks- und Gemeindeebene. Zudem sollen die Bereiche Beschaffungen durch Unternehmen in den Sektoren Schienenverkehr und Telekommunikation sowie im Bereich der Gas- und Wasserversorgung, wie auch Beschaffungen durch private Unternehmungen in den Sektoren der Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung liberalisiert werden. Ziel ist gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nicht diskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation, Schienenverkehr und Energieversorgung.  

Das überarbeitete Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist auf den 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit der EFTA wird die mit dem BilatAbk angestrebte Öffnung der Beschaffungsmärkte zwischen der Schweiz und der EU auf die übrigen EFTA-Staaten (die zugleich EWR-Staaten sind) ausgedehnt. Der zuständige gegenseitige Marktzugang wird in Kapitel XII Art. 37 sowie in Anhang R des revidierten EFTA-Übereinkommens geregelt. Wie das BilatAbk bauen auch die Bestimmungen des revidierten EFTA-Übereinkommens auf dem GPA auf. Darüber hinaus werden die Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des gegenseitigen Marktzutritts festgehalten. Inhaltlich entsprechen die Regelungen im Wesentlichen dem BilatAbk.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 02.11.2021

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