Bundesrat soll Anwendung von Notrecht begründen müssen
Bern, 13.03.2026 — Die Anwendung von Notrecht in Krisenzeiten soll transparenter werden. Darin sind sich Bundesrat und Parlament einig. Insbesondere soll der Bundesrat künftig rechtlich detaillierter begründen müssen, weshalb der Rückgriff auf Notrecht in einer bestimmten Situation notwendig ist. Der Bundesrat hat das EJPD bereits beauftragt, entsprechende Arbeiten an die Hand zu nehmen. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat die entsprechende Parlamentarische Initiative, wie er in seiner Stellungnahme am 13. März 2026 festhält.
Der Rückgriff auf Notrecht ist nötig, wenn das ordentliche Recht in akuten Krisensituationen nicht ausreicht. Notrecht umfasst Verordnungen und Verfügungen, die der Bundesrat gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 184 und 185 BV) erlässt. Notrecht darf der Bundesrat nur erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes dies erfordert, wenn er eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung abwenden muss oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit nicht anders gewährleisten kann.
Bei der Anwendung von Notrecht verschieben sich die Machtverhältnisse: zum einen von den Kantonen zum Bund, zum anderen vom Parlament zum Bundesrat. In dieser Situation hat der Bundesrat eine erhöhte Begründungs- und Rechtfertigungspflicht. Aus diesem Grund hat er am 19. Juni 2024 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Prüfung beauftragt, wie die Begründungs- und Rechtfertigungspflicht sichergestellt werden könnte.
Bundesrat begrüsst Vorschlag des Parlaments
Das Parlament teilt die Haltung des Bundesrats und hat im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative (23.439 Caroni) einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) mit einer Begründungspflicht des Bundesrates beim Erlass von Notrecht ergänzen will. Der Bundesrat soll künftig erklären müssen, warum er in einem bestimmten Fall Notrecht anwenden will, wie sich dies auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auswirkt und ob es mit höherem Recht zu vereinbaren ist.
Die neue Begründungspflicht beim Erlass von Notrecht schafft mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, ohne dass der Bundesrat seine Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten verliert. Deshalb unterstützt der Bundesrat den Vorschlag des Parlaments, die Begründungspflicht gesetzlich zu verankern. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 13. März 2026 fest.
Bundesrat lehnt Begründungspflicht für gesetzlich vorgesehene Kompetenzen in Krisensituationen ab
Verschiedene Bundesgesetze sehen explizit vor, dass der Bundesrat zur Bewältigung einer Krise in gewissen Bereichen Massnahmen ergreifen darf, die vom geltenden Recht abweichen. Beispielsweise sieht das Epidemiengesetz (EpG) vor, dass der Bundesrat den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in einer ausserordentlichen Lage mit den notwendigen Massnahmen bekämpfen kann. Der Gesetzesentwurf des Parlaments zur Begründungspflicht beim Erlass von Notrecht sieht vor, dass der Bundesrat auch Notverordnungen, die sich auf vom Parlament erlassene Bundesgesetze stützen, rechtlich detaillierter begründen müsste. Der Bundesrat lehnt dies ab. In den genannten Fällen hat das Parlament dem Bundesrat bewusst den notwendigen Handlungsspielraum für die Bewältigung von Krisen eingeräumt. Zu einer Machtverschiebung von der Legislative zur Exekutive kommt es somit nicht. Deshalb braucht es auch keine zusätzliche Begründungspflicht.