Sanktionen
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) regelt in Art. 45 die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, wenn sich diese rechtswidrig verhalten.
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) regelt in Art. 45 die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, wenn sich diese rechtswidrig verhalten.